Mehr Honorar, mehr Aufgaben, mehr Abschlag: Was die neuen Gesetze für Apotheken bedeuten

Mehr Honorar, mehr Aufgaben, mehr Abschlag: Was die neuen Gesetze für Apotheken bedeuten.

06. Oktober 2026
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Am 22. Mai 2026 hat der Deutsche Bundestag das »Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)« verabschiedet. Parallel dazu wird die Apothekenbetriebsordnung verändert und die Honorarerhöhung umgesetzt. Dieser Text fasst die wesentlichen Maßnahmen zusammen und bewertet deren Bedeutung für die Apothekenlandschaft. 

1. Wirtschaftliche Stärkung der Apotheken

Das Apothekenpackungsfixum soll gestaffelt erhöht werden: 9,00 Euro ab 1. Juli 2026 und 9,50 Euro ab 1. Januar 2027. Ab 2028 verhandeln Apotheken und Krankenkassen jährlich die Höhe der Honorarbestandteile. Die Notdienstpauschale wird nahezu verdoppelt und ein neuer Zuschuss für Teilnotdienste eingeführt. Skonto im Einkauf wird wieder zulässig, allerdings gekoppelt an eine frühe Bezahlung. Der Apothekenabschlag steigt ab 1. Januar 2027 auf 2,07 Euro, dies sind netto 0,25 Euro mehr je GKV-Rx-Packung.

Diese größte Honorarmaßnahme seit über 20 Jahren ist eine wirkliche Stärkung der Apotheken – gleichzeitig auch eine Notwendigkeit, mit Blick auf die steigenden Kosten und die hohen Schließungszahlen. Ob die Verhandlungslösung ab 2028 ein Durchbruch ist, hin zu einer steten Weiterentwicklung des Honorars, bleibt abzuwarten. Für die Durchschnitts­apotheke bedeuten die jetzt verabschiedeten Maßnahmen Verbesserungen von:

  • Fixum 9,00 € 1.7. bis 31.12.2026 + 15T€
  • Fixum 9,50 € 1.1. bis 31.12.2027 + 40T€
  • Abschlag 2,07 € 1.1. bis 31.12.2027 - 10T€
  • Erhöhung Notdienstpauschale + 9T€

Wie sich die Skonti auf Rx entwickeln, lässt sich nicht abschätzen. Vermutlich profitiert davon nur ein kleiner Teil, weil eine vorgezogene Zahlung nur für liquiditätsstarke Apotheken leistbar ist.

2. Erprobung von PTA-Vertretung

In einer fünfjährigen Erprobungsphase dürfen erfahrene PTA den Apothekenleiter vertreten und so den Apothekenbetrieb in ländlichen Regionen vorübergehend aufrechterhalten, um die Arzneimittelversorgung sicherzustellen. Dies gilt maximal 20 Tage pro Jahr und zehn am Stück, bei Antragstellung und nur, wenn keine weitere Apotheke im Umkreis von 6 km existiert.

Zum Beginn des Gesetzgebungsverfahren war noch von einer weitreichenderen PTA-Vertretung die Rede. Die Vision einer »Apotheke ohne Apotheker« wurde von einer breiten Masse abgelehnt. Die nun eingeführten Einschränkungen kann man als Verbesserungen ansehen, doch das Grundproblem dieser Vertretungsregel bleibt erhalten. 

3. Erweiterung des Leistungsspektrums

Apotheken bekommen neue Möglichkeiten, Dienstleistungen am Patienten zu erbringen: Impfen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind (z.B. Tetanus, FSME), Schnelltests gegen bestimmte Erreger, Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken, neue pharmazeutische Dienstleistungen zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungsrisiken (Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes) sowie Beratungen zur Rauchentwöhnung.

Dieser Teil der Reform ist sehr positiv! Zum einen erhält die Bevölkerung einen niedrigschwelligen Zugang zu Impf-, Test- und Präventionsangeboten. Zum anderen können Apotheken neue Kompetenzen und Geschäftsfelder aufbauen, nah am Kunden agieren und den Arbeitsplatz Apotheke attraktiver gestalten.

4. Flexibilisierung und Entbürokratisierung des Apothekenbetriebs

Eine Reihe verschiedener Maßnahmen vereinfacht die Arbeit in den Apotheken:

  • Nullretaxationen aus formalen Gründen werden ausgeschlossen
  • Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept wird möglich in dringenden Fällen als Anschlussverordnung bei einer Dauermedikation und bei akuten unkomplizierten Erkrankungen
  • Apotheken dürfen bei der Einlösung von Verordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben, sofern rabattierte Arzneimittel nicht verfügbar sind
  • Umfüllen, Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln darf künftig auch von »geeignetem Personal unter Aufsicht« ausgeführt werden
  • Laborprüfungen auf Identität müssen im Filialverbund nicht in jeder Filiale erfolgen. Die Filialleitung kann künftig von zwei Personen wahrgenommen werden.
  • Zweigapotheken können einfacher in ländlichen Regionen gegründet werden, es gelten vereinfachte Anforderungen: Offizin und Lagerraum sind ausreichend, die Mindestfläche von 110 qm entfällt 
  • QM-Regeln für den Versand von Arzneimitteln, außerdem Temperaturkontrolle bei Botenzustellung und Versand kühlpflichtiger/kühlkettenpflichtiger Arzneimittel 
  • Die Rezepturberechnung erfolgt auf Basis der kleinsten Packung des einzusetzenden Stoffes 

Die Flexibilisierung der Abgaberegelungen ermöglicht effi­zientere Abläufe und erhöht die Patientenzufriedenheit. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, der Beitrag zu einer besseren Arzneimittelversorgung (Zweigapotheken gründen?) oder monetären Einsparungen (Personalkosten senken?) dürfte allerdings nur gering sein.

Fazit

Die Apothekenreform 2026 stellt einen bedeutenden Schritt zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken dar. Die Kombination aus wirtschaftlichen Verbesserungen, Bürokratieabbau und neuen Aufgaben stärkt die Apotheke als zentrale Säule der primären Gesundheitsversorgung. Für Inhaber entsteht damit kurzfristig ein Möglichkeitsraum mit neuen Chancen. Die wirtschaftlichen Verbesserungen bieten Planungssicherheit, um den eigenen Betrieb und das Leistungsspektrum sinnvoll zu erweitern. Zeit zu handeln!