Künftige Gehaltserhöhungen steueroptimiert gestalten

Sie fragen sich, wie Sie Ihren Mitarbeitern mehr Netto vom Brutto verschaffen können? Steuerberaterin Katja Adam erklärt Ihnen, wie Sie künftige Lohnerhöhungen steueroptimiert gestalten können.

02. Dezember 2022
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Ihre qualifizierten Mitarbeiter sind das Herzstück Ihrer Apotheke. Die Lebenshaltungskosten in Deutschland werden immer höher. Preissteigerungen haben die Teuerungsrate in Deutschland auf den höchsten Stand seit fast 50 Jahren getrieben. Bei einer Inflationsrate von fast acht Prozent könnten Ihre Mitarbeiter die steigenden Lebenshaltungskosten durchaus als verstärkendes Argument für eine Gehaltserhöhung heranziehen.

Für Sie als Arbeitgeber stellen die Forderungen Ihres Personals eine Herausforderung dar. Doch eine reine Erhöhung des Bruttogehaltes führt mehr oder minder nur dazu, dass Ihre Personalkosten pro Mitarbeiter deutlich ansteigen. Während Ihre Mitarbeiter davon leider nicht merklich profitieren. Genau hier setzt die Nettolohnoptimierung an. Sie ermöglicht es, Ihre Lohnkosten zu senken, bei gleichzeitig mehr Netto vom Brutto auf dem Konto Ihres Mitarbeiters.

Also ganz konkret: Von mehr Netto vom Brutto profitieren sowohl Ihre Arbeitnehmer als auch Sie als Arbeitgeber. Denn am Ende sind alle glücklicher und motivierter.

Was ist eine Nettolohnoptimierung?

Das deutsche Einkommensteuergesetz enthält Regelungen, nach denen bestimmte Gehaltsbestandteile abgabenfrei gewährt werden können. Diese Lohnbausteine ersetzen anteilig das steuer- sowie sozialpflichtige Bruttoentgelt, denn sie werden anders als normaler Bruttolohn versteuert und können so steuerbegünstigt oder sogar steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Auch für den Arbeitgeber ergeben sich daraus Vorteile, da sich dadurch die Lohnnebenkosten reduzieren.

Was können Arbeitgeber tun, um den Nettobetrag eines Gehalts zu erhöhen?

Im folgenden Abschnitt möchten wir Ihnen die Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung an einer Auswahl bei Mitarbeitern beliebter Instrumente zur Nettolohnoptimierung rund um die Digitalisierung vorstellen

I. Internetpauschale

Ständiger Wegbegleiter und im Alltag quasi täglich im Gebrauch ist das Internet. Der Gesetzgeber hat die Internetpauschale zur Förderung der Nutzung neuer Medien in privaten Haushalten geschaffen. Dabei dient die Internetpauschale nicht dazu, den Mitarbeiten die Kosten zu erstatten, die ihnen durch die betriebliche Nutzung des privaten Internetanschlusses entstehen. Ganz im Gegenteil, es geht ausschließlich um die private Nutzung des Internets.

Die Internetpauschale kann steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden und ist somit brutto wie netto gleich hoch. Als Voraussetzung für die Zahlung einer Internetpauschale muss der Arbeitnehmer in erster Linie natürlich über einen Internetzugang verfügen, für den monatliche Gebühren anfallen.

Der Arbeitgeber kann bis zu 50 Euro im Monat pauschal auszahlen und mit 25 Prozent lohnversteuern, sofern der Zuschuss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Der Zuschuss darf also nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung sein. Eine Gehaltsumwandlung, bei der Bruttolohn mit dem Internetzuschuss getauscht wird, ist nicht zulässig. Übersteigen die tatsächlichen Kosten 50 Euro, muss dies einzeln belegt werden. Zu den ansetzbaren Kosten zählen Grundgebühren für den Internetzugang (laufende Gebühren wie beispielsweise einer Flatrate) und Hardware-Kosten (dazu zählen zum Beispiel Modem, Computer, Tablett, Anschluss et cetera). Der Zuschuss kann pro Familie mit gleicher Wohnadresse nur einmal in Anspruch genommen werden, muss also bei Bedarf geteilt werden.

Welche Vorteile bietet die Internetpauschale?

Eine monatliche Internetpauschale von 50 Euro entspricht aus Arbeitnehmersicht letztendlich jährlich 600 Euro netto. Zuzüglich der durch den Arbeitgeber zu tragender Pauschalsteuer von 25 Prozent bedeutet das einen gesamten Arbeitgeberaufwand von insgesamt rund 750 Euro. Eine Bruttogehaltszahlung in gleicher Höhe führt beim Arbeitnehmer hingegen nur zu einer Nettoerhöhung von 300 bis 400 Euro jährlich, abhängig von Steuerklasse und Gehaltsgefüge. Um das Nettogehalt eines Mitarbeiters jährlich um 600 Euro zu erhöhen, braucht es da schon deutlich mehr Budget, nämlich mindestens doppelt so viel. Folglich beträgt die Ersparnis des Arbeitgebers gegenüber klassischem Bruttogehalt pro Mitarbeiter und Jahr mindestens 450 Euro.

Zugegeben, ein gewisser Administrationsaufwand ist erforderlich, um die Internetpauschale lohnsteuerkonform als Teil der Gehaltsabrechnung zu implementieren. Demgegenüber steht allerdings ein durchaus ansehnlicher Liquiditätsvorteil gegenüber einer klassischen Erhöhung des Bruttogehalts.

II. Smartphone, Laptop, Tablet und Co.

Ihr Mitarbeiter interessiert sich für die neueste Technik oder das alte Gerät muss dringend ersetzt werden? In diesem Bereich bieten sich gleich zwei Möglichkeiten dem Mitarbeiter den Vorteil eines neuen Gerätes zukommen zu lassen. Entweder die Überlassung oder die Übereignung von Computern und Telekommunikationsgeräten.

Betriebliche Telekommunikationsgeräte wie Smartphones, Laptops, Tablets et cetera können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen. Das gilt auch für die Nutzung von Peripheriegeräten (Drucker, Scanner und Ähnlichem) und System- beziehungsweise Anwendungsprogrammen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass das Gerät dem Arbeitgeber zivilrechtlich gehören muss oder von ihm geleast wird. Zudem sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über die Überlassung des Gerätes schließen. Diese sollte auch eine ausdrückliche Pflicht zur Rückgabe des Gerätes enthalten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Die Steuerbefreiung ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung. Selbst eine ausschließlich private Nutzung bleibt steuerfrei.

So werden Ihre Mitarbeiter Eigentümer von Smartphones und Co.

In der betrieblichen Praxis hören wir vielfach, dass der Mitarbeiter lieber selbst Eigentümer des Gerätes wäre. Auch für diese Fälle gibt es eine lohnsteuerlich vorteilhafte Lösung. Es besteht die Möglichkeit, Ihren Angestellten verbilligt oder unentgeltlich Computer, Laptops, Netbooks, Notebooks, Tablets, Zubehör, Smartwatches mit einer eigenständigen Mobilfunkverbindung (eSIM) oder einen Internetzugang zu übereignen. Geräte, bei denen die Datenverarbeitung zwar möglich ist, aber nicht im Vordergrund steht (zum Beispiel SmartTV, Konsole, iPod, MP3-Player, E-Book-Reader, Digitalkamera, digitaler Videocamcorder), sind regelmäßig nicht begünstigt. Der geldwerte Vorteil aus dieser Leistung kann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Voraussetzung ist die Gewährung zusätzlich zum Lohn, wenn also keine Barlohnumwandlung besteht.

Der Vorteil für Ihre Mitarbeiter und Sie stellt sich genauso dar wie bei der pauschalierten Versteuerung des Zuschusses zum privaten Internetanschluss.

Einen Überblick über weitere Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung können Sie sich mit der TREUHAND-PLUS Broschüre »Mehr Netto vom Brutto« verschaffen, in denen die Experten der Treuhand Hannover die wichtigsten steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigten Zuwendungen, die Sie Ihren Mitarbeitern gewähren können, vorstellen.